Satzung des KULTURpunkt e.V.

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen „KULTURpunkt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kassel und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, indem es sich der Verein zur Aufgabe macht, alle am Theater- und Musikleben interessierten Kreise zusammenzufassen und seinen Mitgliedern Aufführungen des Staatstheaters oder anderer Bühnen, Konzerte, Vorträge und andere künstlerische und kulturelle Veranstaltungen zu einem tragbaren Preis zu vermitteln.

§ 3
Der Verein ist weltanschaulich, politisch und religiös neutral und unabhängig.

Mitgliedschaft

§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung anerkennt, desgleichen jede juristische Person.

§ 5
Das Mitglied erhält bei der Aufnahme eine Mitgliedskarte. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

§ 6
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch förmliche Beitrittserklärung. Bei der Anmeldung ist eine Einschreibegebühr zu entrichten.

§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
-durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur für den Schluss des Geschäftsjahres (§8) zulässig und muss bis spätestens 31. Mai dem Vorstand schriftlich vorliegen. Im anderen Falle besteht die Mitgliedschaft für ein weiteres Jahr. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
-durch Ausschluss. Auszuschließen sind Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, oder den ihnen nach der Satzung obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen.
-durch Tod.
Eine Wiederaufnahme einmal ausgeschlossener Mitglieder kann nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Geschäftsjahr

§ 8
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

Beiträge

§ 9
Jedes Mitglied hat den Jahresvereinsbeitrag im voraus zu entrichten.

§ 10
Die Mitglieder verpflichten sich zu regelmäßigen Theaterbesuchen innerhalb einer Spielzeit. Die von der VolksBühne vermittelten Eintrittskarten sind bei Erhalt zu bezahlen. Die Mindestanzahl der zu besuchenden Vorstellungen ergibt sich aus der Art der Mitgliedschaft (§11). Kommt ein Mitglied seinen Besuchsverpflichtungen nicht nach, so wird für jeden ausstehenden Theaterbesuch eine Verzugsgebühr gem. Preisliste in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt nach dem Ende einer Spielzeit und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Veranstaltungen

§ 11
Der Verein vermittelt jedem Mitglied seiner Mitgliedschaft entsprechend bis zu 9 Veranstaltungen. Bei der Zuweisung wechseln die Zuschauerplätze nach einem die Platzunterschiede ausgleichenden Verfahren. Beanstandungen können mündlich oder schriftlich in der Geschäftsstelle geltend gemacht werden.

Organe des Vereins

§ 12
Die Organe des Vereins sind:
-der geschäftsführende Vorstand,
-der erweiterte Vorstand,
-die Mitgliederversammlung.

Der geschäftsführende Vorstand

§ 13
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre (Geschäftsjahre) gewählt, jedoch führt der Vorstand nach Ablauf der Amtsdauer sein Amt so lange weiter, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt bzw. wiedergewählt ist. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
-einem ersten Vorsitzenden,
-einem zweiten Vorsitzenden (zugl. Stellvertreter des Vorsitzenden),
-einem Schatzmeister (zugl. Stellvertreter des zweiten Vorsitzenden)
-dem Schriftführer.

Bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern besteht für einstimmig gefasste Beschlüsse Beschlussfähigkeit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der erweiterte Vorstand

§14
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens 2, von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählenden Beisitzern.

Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins

§ 15
Zur Führung der Geschäfte ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Dieser nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme teil. In besonderen Fällen kann ein beratender Ausschuss gebildet und beigezogen werden. Die zwei Vorsitzenden vertreten, jeweils zwei gemeinschaftlich handelnd, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Arbeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

Mitgliederversammlung

§ 16
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dessen Namen und Auftrag der Vorstand seine Tätigkeit ausübt. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, und zwar zur Jahreshauptversammlung nach Beendigung des Geschäftsjahres zusammen. Die Jahreshauptversammlung muss bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres zusammentreten.
Ort, Zeit und Tagesordnung aller Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand bestimmt. Die Einberufung beträgt mindestens 10 Tage. Die Benachrichtigung der Mitglieder und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch Ankündigung im Rundschreiben „VolksBühne aktuell“. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 17
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 18
In der Jahreshauptversammlung ist ein Geschäfts- und Kassenbericht durch den geschäftsführenden Vorstand zu erstatten. Der Vorstand bedarf danach der Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

§19
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins dieses verlangt.

§ 20
Die Jahreshauptversammlung wählt auf 2 Jahre 2 Kassenprüfer als Revisoren. Die Revisoren haben die Kassenführung der Geschäftsstelle zu überwachen, mindestens jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und dem Vorstand von dem Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind berechtigt, zu jeder Zeit Prüfungen der Geschäftsbücher vorzunehmen. Sie können die Vorlage aller hierzu nötigen Unterlagen verlangen.

Sie sind verpflichtet, am Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu prüfen. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung zu erstatten. Auf ihren Antrag wird dem Vorstand durch die Jahreshauptversammlung Entlastung erteilt.
Die Revisoren gehören dem erweiterten Vorstand an und sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Auflösung des Vereins

§ 21
Der Verein „KULTURpunkt e.V.“ kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung mit 2/3 Mehrheit beschließt. In diesem Falle muss jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die Versammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse die Fortführung des Vereins unmöglich machen, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, die Auflösung des Vereins in die Wege zu leiten. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gerichtsstand

§ 22
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung und den Vereinsgeschäften entstehenden Streitigkeiten, ist das Amtsgericht in Kassel bzw. das übergeordnete Landgericht.

Gemeinnützigkeit

§ 23
Der “KULTURpunkt e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der KULTUrpunkt e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KULTURpunkt e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.